Satzung

§  1  –  Name, Sitz und Geschäftsjahr

§  2  –   Zweck und Ziele

§  3  –  Mitgliedschaft

§  4  –  Aufnahme

§  5  –  Beiträge

§  6  –  Beendigung der Mitgliedschaft

§  7  –  Organe

§  8  –  Mitgliederversammlung

§  9  –  Durchführung der Mitgliederversammlung

§  10  –  Außerordentliche Mitgliederversammlung

§  11  –  Vorstand

§  12  –  Rechnungsprüfer

§  13  –  Satzungsänderungen

§  14  –  Auflösung

§  15  –  Vermögensverwendung

§  16  –  Erfüllungsort und Gerichtsstand

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 03.12.1970 in Berlin-Spandau gegründete Club führt den Namen – Private Renngemeinschaft Spandau e.V. im ADAC –. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg unter Nr. 95VR4295 eingetragen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§2 –  Zweck und Ziele

  1. Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Clubs ist die Förderung des Motorsports. Hierzu führt er insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch. Des Weiteren führt der Club Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Nachwuchsförderung, Fahrradturniere, Minicarveranstaltungen etc.
  3. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch Teilnahme an ausgeschriebenen motorsportlichen Wettkämpfen, wie z.B. Rallyes, Slalom- oder Rundstreckenveranstaltungen, und regelmäßigem Trainingsbetrieb.
  4. Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

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§3 – Mitgliedschaft

  1. Jedermann kann Mitglied des Clubs werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

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§4 – Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Bescheides schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

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§5 – Beiträge

  • Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens 12,- € (Euro) jährlich betragen.

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§6 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist bei telekommunikativer Datenübermittlung per Fax oder E-Mail nur dann gewahrt, wenn das mit einer Unterschrift versehene Original-Dokument elektronisch übermittelt wird.
  2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
    1. das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt, oder
    2. die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
  3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Bescheides schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

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§7 – Organe

  1. Die Organe des Clubs sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

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§8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes,
    b) Bericht der Rechnungsprüfer,
    c) Feststellung der Stimmliste
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Wahlen,
    f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
    g) Anträge,
    h) Verschiedenes.

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§9 – Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Außerdem wählen ADAC-Mitglieder aus ihrem Kreise die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Berlin-Brandenburg. Stimmenübertragung ist unzulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
    1. Satzungsänderungen
    2. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
    3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
    4. Auflösung des Clubs.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon – oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt wird entscheidet der Vorstand.
  4. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51% aller Mitglieder das Vereins zustimmen. Schreibt die Satzung des Vereins ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichen Quorum entspricht.
  5. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheimabstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche beantragt.
  6. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
  7. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt wer- den. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder einer von ihm in der Einladung benannten Stelle eingereicht sein.  Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
  8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

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§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
    1. auf Anordnung des Vorstandes des Clubs
    2. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs

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§ 11 – Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der Vorsitzende
    2. der Stellvertretende Vorsitzende
    3. der Schatzmeister Die Vereinsführung obliegt dem erweiterten Vorstand, der sich aus dem Vorstand 1.-3. und:
    4. dem Sportleiter
    5. dem Stellvertretenden Sportleiter
      zusammensetzt, welche ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Daneben kann der Vorstand Beauftragte für Sonderaufgaben bestellen, die nicht von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Beauftragte haben für die Dauer ihrer Bestellung Anwesenheits- und Rederecht bei Vorstandssitzungen.
  2. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister, oder durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der Stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten.
  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Vorstandssitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon – oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt werden. Ob die Vorstandssitzung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt wird entscheidet der Vorstand.
  4. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindesten 51% aller Mitglieder des Vorstand schriftlich zustimmen.
  5. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Clubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern auf- geführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
  7. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
  8. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, des ADAC Berlin-Brandenburg oder des Clubs Mitglieder des Clubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

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§ 12 – Rechnungsprüfer

  1. Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

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§ 13 – Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

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§ 14 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

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§ 15 – Vermögensverwendung

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

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§ 16 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Berlin.

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